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Naturschutzbehörden dürfen gegenüber Betreibern bestandskräftig genehmigter Windkraftanlagen nachträgliche Anordnungen zum Schutz von Arten treffen, sofern sich die Sachlage oder auch die Rechtslage später "wesentlich ...
Naturschutzbehörden dürfen gegenüber Betreibern bestandskräftig genehmigter Windkraftanlagen nachträgliche Anordnungen zum Schutz von Arten treffen, sofern sich die Sachlage oder auch die Rechtslage später "wesentlich geändert" hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, das sich dazu mit dem "artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzu
Artikel von Dominik Heuel