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Die Bundesregierung muss ein Sofortprogramm nach § 8 des noch geltenden Klimaschutzgesetzes beschließen, das die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz genannten Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr für die Jahre 2024 bis ...
Die Bundesregierung muss ein Sofortprogramm nach § 8 des noch geltenden Klimaschutzgesetzes beschließen, das die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz genannten Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellt, das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aktuell auf Klage der Umweltverbände DUH und BUND geurteilt.
Recht
Artikel von EID Redaktion