Sitz des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Bild: Joe Miletzki / BGH
Wenn Strom- und Gasversorger ihre Preise erhöhen, müssen sie im Zuge der Information der Kunden darüber auch die einzelnen Preisbestandteile des Strom- bzw. Gastarifs einander gegenüberstellen, um die Veränderung transparent ...
Wenn Strom- und Gasversorger ihre Preise erhöhen, müssen sie, wenn sie die Kunden vorab darüber informieren, auch die einzelnen Preisbestandteile des Strom- bzw. Gastarifs einander gegenüberstellen, um die Veränderung transparent zu machen. Diese Pflicht trifft sie nicht nur in der Grundversorgung, sondern auch im Falle von Sonderverträgen. Beides hat der Bundesgerichtshof in Karl
Artikel von Dominik Heuel